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542c CH-LU

§ 2 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne - Vorstand des Promotionsstudiengangs

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne · Vorstand des Promotionsstudiengangs

1. Die Fakultätsversammlung wählt den Vorstand des Promotionsstudiengangs (nachfolgend Vorstand) aus dem Kreis der ordentlichen, ausserordentlichen sowie der Assistenzprofessuren. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, ihm gehören mindestens drei Personen an. Der Vorstand wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

2. Der Vorstand nimmt die Anträge auf Zulassung zum Promotionsstudiengang und zur Eröffnung des Promotionsverfahrens entgegen. Er stellt die Erfüllung der Zulassungsbedingungen fest und entscheidet über die Zulassung gemäss § 3.

3. Der Vorstand eröffnet das Promotionsverfahren gemäss § 7 auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten.

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