542c
CH-LU
§ 16 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne - Abschluss der Promotion
Promotion
§ 16 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne · Abschluss der Promotion
1. Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erfolgt die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Philosophie (Dr. phil.) gemäss § 1. Bei Vorliegen eines Verlagsvertrages kann bei der Dekanin oder beim Dekan ein Antrag auf Aushändigung der Promotionsurkunde gestellt werden.
2. Über die erbrachten Promotionsleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet.
3. Nach der erfolgreich bestrittenen Disputation darf bis zum Abschluss der Promotion der Titel einer Doktorin designata oder eines Doktor designatus (Dr. des.) geführt werden.
4. Über die Promotion erteilt die Fakultät eine mit der Unterschrift der Dekanin oder des Dekans versehene Urkunde.
← § 15 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne
Grundsatz
§ 17 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne →