§ 15 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne - Publikation
§ 15 Promotionsordnung der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern und Prüfungsordnung der Graduate School of Humanities and Social Sciences at the University of Lucerne · Publikation
1. Die Dissertation ist innert zwei Jahren nach erfolgreichem Bestehen der Disputation zu publizieren.
2. Auf begründeten Antrag kann die Dekanin oder der Dekan die Publikationsfrist der Dissertation höchstens drei Mal um jeweils ein Jahr verlängern. Ist die Dissertation fünf Jahre nach Bestehen der Disputation noch nicht publiziert, gilt die Promotion als erfolglos beendet und die vorläufige Bescheinigung für das Bestehen des Promotionsverfahrens ist dem Dekanat zurückzugeben.
3. Dissertationen können auch in elektronischer Form publiziert werden. Dateiformat und Datenträger richten sich nach den Vorgaben der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern.
4. Auflagen, die in den Gutachten zur Dissertation explizit ausgewiesen sind, sind durch die oder den Promovierenden bei der Überarbeitung des Manuskripts für den Druck zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Auflagen ist vor der Drucklegung durch die Erstgutachterin oder den Erstgutachter gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen.
5. Gravierende Abweichungen der für den Druck vorgesehenen Fassung gegenüber dem begutachteten Manuskript sind vor der Drucklegung durch die oder den Promovierenden selbständig gegenüber dem Prüfungsausschuss zuhanden der Erstgutachterin oder des Erstgutachters anzugeben. Gegebenenfalls kann verlangt werden, solche Abweichungen rückgängig zu machen.