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542a CH-LU

§ 7 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Lehrorganisation und Lehrformen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Lehrorganisation und Lehrformen

1. Die Fakultät achtet darauf, dass

a. die Dozentinnen und Dozenten Lehrformen einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hochschuldidaktik und -pädagogik entsprechen,

b. * die Dozentinnen und Dozenten sich im Bereich der Hochschuldidaktik und -pädagogik auf hohem Niveau bewegen und regelmässig weiterbilden.

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