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CH-LU
§ 7 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Lehrorganisation und Lehrformen
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Lehrorganisation und Lehrformen
1. Die Fakultät achtet darauf, dass
a. die Dozentinnen und Dozenten Lehrformen einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hochschuldidaktik und -pädagogik entsprechen,
b. * die Dozentinnen und Dozenten sich im Bereich der Hochschuldidaktik und -pädagogik auf hohem Niveau bewegen und regelmässig weiterbilden.
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Studienangebot und Studiendauer
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