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542a CH-LU

§ 45 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Gutachterinnen und Gutachter

Bachelor- und Masterverfahren
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§ 45 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Gutachterinnen und Gutachter

1. Als Gutachterinnen oder Gutachter für Bachelorarbeiten kommen prüfungsberechtigte Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten der Fakultät mit Promotion oder höherer Qualifikation in Frage.

2. Als Gutachterinnen oder Gutachter für Masterarbeiten kommen prüfungsberechtigte Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten mit Habilitation oder höherer Qualifikation in Frage. Mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter muss der Fakultät angehören.

3. Andere Dozentinnen und Dozenten können in begründeten Fällen von der Dekanin oder vom Dekan zur Übernahme von Gutachten zu Abschlussarbeiten ermächtigt werden.

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