Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
542a CH-LU

§ 44 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Beisitzerinnen und Beisitzer

Bachelor- und Masterverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 44 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Beisitzerinnen und Beisitzer

1. Mündliche Prüfungen finden in Anwesenheit einer Beisitzerin oder eines Beisitzers mit kultur- oder sozialwissenschaftlichem Studienabschluss oder höherer Qualifikation statt.

2. Der Verlauf der mündlichen Bachelor- und Masterprüfungen wird von Beisitzerinnen und Beisitzern in einem Protokoll festgehalten.

3. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind vor der Festlegung der Prüfungsnoten anzuhören.

← § 43 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern Studienangebot und Studiendauer § 45 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →