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542a CH-LU

§ 42 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung des Verfahrens

Bachelor- und Masterverfahren
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§ 42 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung des Verfahrens

1. Alle Bestandteile des Bachelor- und Masterverfahrens können jeweils höchstens einmal wiederholt werden. Abläufe und Fristen sind in den Wegleitungen geregelt.

2. Bachelor- und Masterverfahren gelten als endgültig nicht bestanden, wenn

a. die Abschlussarbeit nach dem zweiten Versuch erneut nicht bestanden ist,

b. die mündliche Prüfung nach dem zweiten Versuch erneut nicht bestanden ist, oder

c. die schriftliche Prüfung nach dem zweiten Versuch erneut nicht bestanden ist.

3. Das Nichtbestehen des Abschlussverfahrens hat zur Folge, dass die Kandidatin oder der Kandidat vom betreffenden Fach endgültig ausgeschlossen wird.

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