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542a CH-LU

§ 4 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Doppelstudium und Zweitstudium

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Doppelstudium und Zweitstudium

1. Besonders geeignete und motivierte Studierende können sich an der Fakultät parallel für zwei Studiengänge immatrikulieren (Doppelstudium). Es gelten die Bestimmungen der Richtlinien über das Doppelstudium sowie analog die Bestimmungen der universitären Richtlinien über die Doppelimmatrikulation an zwei verschiedenen Fakultäten oder Universitäten.

2. Studierende, die bereits einen Bachelor- bzw. Masterabschluss vorweisen können, haben die Möglichkeit, ein zweites Bachelor- bzw. Masterstudium zu absolvieren (Zweitstudium). Es gelten die Bestimmungen der Richtlinien über das Zweitstudium.

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