Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
542a CH-LU

§ 39 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Orientierungsgespräch

Studienleistungen, Credits und Prüfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Orientierungsgespräch

1. Funktion: Das Orientierungsgespräch bildet den Abschluss des Grundstudiums auf Bachelorstufe und soll die Studierenden hinsichtlich ihrer Eignung zum Studium orientieren.

2. Modalitäten

a. Das Orientierungsgespräch findet in den Fächerstudiengängen im Major statt.

b. * Die Modalitäten des Orientierungsgespräches für die integrierten Studiengänge sind in den Wegleitungen geregelt.

c. Organisation und Überprüfung der Orientierungsgespräche regeln die einzelnen Seminare bzw. Studiengangleitungen.

← § 38 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern Studienangebot und Studiendauer § 40 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →