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542a CH-LU

§ 38 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Plagiate und Ghostwriting

Studienleistungen, Credits und Prüfungen
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§ 38 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Plagiate und Ghostwriting

1. Wird eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbständig erbracht oder werden verwendete kreative Leistungen Dritter oder die Verwendung anderer Werkzeuge nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht, wird sie als endgültig nicht bestanden mit der Note «1» gewertet. Auch anderweitige Täuschungen im Rahmen des Studiums können vom Prüfungsausschuss geahndet werden.

2. Bei wiederholter Unkorrektheit oder schwerer Zuwiderhandlung wird die Kandidatin oder der Kandidat vom betreffenden Fach endgültig ausgeschlossen.

3. Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann der verliehene Grad entzogen werden.

4. Vorbehalten bleiben Sanktionen gemäss § 48 des Universitätsstatuts.

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