Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
542a CH-LU

§ 36 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Unkorrektheiten bei Prüfungen

Studienleistungen, Credits und Prüfungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Unkorrektheiten bei Prüfungen

1. Es ist insbesondere unzulässig, während einer Prüfung

a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen und zu verwenden,

b. fremde Hilfe anzunehmen,

c. mit anderen Personen Informationen auszutauschen,

cbis. * jedwede andere Täuschungsversuche zu unternehmen,

d. * die Ruhe im Raum absichtlich zu stören,

e. * weiterzuschreiben, nachdem durch die Prüfungsaufsicht das Ende der Prüfungszeit erklärt worden ist.

2. Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der Prüfung mit der Note «1» zur Folge. Vorbehalten bleiben Sanktionen der Universität gemäss § 48 des Universitätsstatuts.

← § 35 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern Studienangebot und Studiendauer § 37 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →