§ 35 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Studienausschluss
§ 35 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Studienausschluss
1. Die Anzahl der Credits für Studienleistungen in einem Fach, die im Wiederholungsversuch nicht bestanden wurden oder aufgrund von Handlungen, die unter § 38 fallen, als nicht bestanden gewertet wurden, darf die Summe von 7 nicht übersteigen. Darin eingeschlossen sind auch die Credits, die als Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Masterstudium vergeben werden. Werden die 7 Credits überschritten, erfolgt der endgültige Ausschluss aus dem betreffenden Fach.
1bis. Bei einem Studienausschluss ist ein Weiterstudium an der Universität Luzern in der betroffenen Fachrichtung bzw. in den betroffenen Fachrichtungen weder im Major noch im Minor möglich.
1ter. Studienleistungen anderer Fakultäten der Universität Luzern, die gemäss Wegleitung dem Bereich der freien Studienleistungen zugeordnet sind, sind von der Ausschlussregelung gemäss Absatz 1 ausgenommen.
2. Weitere Gründe für einen Studienausschluss sind in den §§ 38 und 42 geregelt.
3. Bei integrierten und interfakultären Studiengängen können abweichende Ausschlussregelungen in den Wegleitungen festgelegt werden.