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542a CH-LU

§ 33 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Prüfungssprache, Verlängerung der Prüfungsdauer

Studienleistungen, Credits und Prüfungen
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§ 33 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Prüfungssprache, Verlängerung der Prüfungsdauer

1. Wird vor der Prüfung nichts anderes bekannt gegeben, ist die Prüfungssprache Deutsch.

2. Auf Antrag kann die Prüferin oder der Prüfer eine andere Prüfungssprache bewilligen. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich gestellt werden.

3. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss beim Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere wegen einer anderen Maturitätssprache als Deutsch, die Dauer von Vorlesungsprüfungen und schriftlichen Abschlussprüfungen verlängern. Die Einzelheiten regelt ein Merkblatt.

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