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542a CH-LU

§ 22 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Fächerstudiengänge

Masterstudiengänge
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§ 22 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Fächerstudiengänge

1. Der Aufbau und die spezifischen Studienanforderungen der Fächerstudiengänge sowie spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in den Wegleitungen geregelt.

2. Studierende der Fächerstudiengänge können nur einen Major und einen Minor belegen. Major und Minor dürfen nicht identisch sein.

3. Als Minor belegte Fächer können auch an einer anderen Fakultät bzw. Universität im In- oder Ausland absolviert und für den Studiengang angerechnet werden, sofern die entsprechende Studienrichtung an der Universität Luzern nicht angeboten wird. Für Zulassung und Abschluss gelten die Bestimmungen der anbietenden Fakultät bzw. Universität.

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