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542a CH-LU

§ 18 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Integrierte Studiengänge

Bachelorstudiengänge
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§ 18 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Integrierte Studiengänge

1. Im Rahmen integrierter Studiengänge können fächerübergreifend organisierte Studienprogramme belegt werden.

2. Die spezifischen Studien-, Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in den Wegleitungen geregelt. Bei interfakultären Studiengängen gelten in der Regel die Regelungen derjenigen Fakultät, welche die Lehrveranstaltung anbietet.

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