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542a CH-LU

§ 14 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Sprachkenntnisse

Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
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§ 14 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Sprachkenntnisse

1. Die verschiedenen Bachelor- und Masterstudienprogramme können aufgrund ihrer spezifischen Fachinhalte unterschiedliche Kenntnisse in alten und modernen Sprachen voraussetzen oder empfehlen. Die Voraussetzungen werden in den Wegleitungen geregelt.

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