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CH-LU
§ 13 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Allgemeines
Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
§ 13 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Allgemeines
1. Zu einem Studiengang wird nicht zugelassen, wer in derselben Studienrichtung an der eigenen oder einer anderen Fakultät bzw. Universität des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist.
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Studienangebot und Studiendauer
§ 14 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern →