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542a CH-LU

§ 13 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Allgemeines

Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
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§ 13 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Allgemeines

1. Zu einem Studiengang wird nicht zugelassen, wer in derselben Studienrichtung an der eigenen oder einer anderen Fakultät bzw. Universität des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist.

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