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542a CH-LU

§ 11 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Bachelorstudium

Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
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§ 11 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Bachelorstudium

1. Zu einem Bachelorstudium wird nur zugelassen, wer die Bedingungen gemäss § 44 des Universitätsstatuts erfüllt oder über einen anerkannten Hochschulabschluss anderer Fachrichtungen verfügt.

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