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542a CH-LU

§ 10 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern - Prüfungsausschuss, Lehr- und Evaluationskommission

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§ 10 Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern · Prüfungsausschuss, Lehr- und Evaluationskommission

1. Dem Prüfungsausschuss obliegt die Organisation und Durchführung von Abschlussprüfungen und die Entscheidung in Zulassungsfragen.

2. Er legt die Prüfungsmodalitäten der Aufnahmeprüfung für Personen ohne anerkannte Hochschulzulassung fest.

3. Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben an die Dekanatsadministration delegieren.

4. Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Behandlung von schriftlichen Anträgen in studien- und prüfungsrelevanten Angelegenheiten

a. Um Härtefälle zu vermeiden oder Nachteile auszugleichen, kann der Prüfungsausschuss ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung abweichen.

b. Dabei ist zu beachten, dass das definitive Nichtbestehen von Lehrveranstaltungen oder des Studiums als solches keinen Härtefall darstellt.

5. Für die Steuerung von Qualitätssicherungsmassnahmen ist die Lehr- und Evaluationskommission der Fakultät zuständig.

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