Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
542 KSF CH-LU

§ 4 Reglement der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement KSF) - Angehörige

Organisation der Fakultät - Gliederung, Angehörige und Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Fakultätsreglement KSF · Angehörige

1. Der Fakultät gehören an

a. deren Professorinnen und Professoren,

b. deren Privatdozentinnen und Privatdozenten,

c. deren wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

d. deren Lehr- und Forschungsbeauftragte,

e. deren Studierende,

f. deren administrative und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

← § 3 Fakultätsreglement KSF Reglement der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement KSF) - Zweck und Gegenstand § 5 Fakultätsreglement KSF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →