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542 KSF CH-LU

§ 19 Reglement der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement KSF) - Schlichtung

Organisation der Fakultät - Verfahrensvorschriften
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§ 19 Fakultätsreglement KSF · Schlichtung

1. Bei Unstimmigkeiten unter Mitgliedern der Fakultät kann die Dekanin oder der Dekan schlichtend tätig werden. In diesen Fällen kann sie oder er sich von Dritten unterstützen lassen.

2. Mit Beschwerden über die Amtsführung der Dekanin oder des Dekans kann sich jedes Fakultätsmitglied an die Fakultätsversammlung wenden. Übergeordnete Beschwerdeinstanz ist in diesen Fällen die Rektorin oder der Rektor.

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