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542 KSF CH-LU

§ 17 Reglement der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement KSF) - Ständige und nichtständige Kommissionen

Organisation der Fakultät - Kommissionen
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§ 17 Fakultätsreglement KSF · Ständige und nichtständige Kommissionen

1. Die Fakultätsversammlung kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen.

2. Den verschiedenen Gruppierungen der Fakultätsversammlung steht eine Vertretung in den Kommissionen zu.

3. Im Falle von Abstimmungen beschliessen Kommissionen jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4. Die Fakultätsversammlung weist den Kommissionen Aufgaben zu und nimmt Anträge und Tätigkeitsberichte entgegen. Sie kann für die Kommissionen Geschäftsordnungen erlassen.

5. Zu den ständigen Kommissionen der Fakultät zählen

a. der Prüfungsausschuss,

b. die Lehr- und Evaluationskommission,

c. die Forschungsevaluationskommission.

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