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542 KSF CH-LU

§ 15 Reglement der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement KSF) - Prodekaninnen und Prodekane

Organisation der Fakultät - Dekanat
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§ 15 Fakultätsreglement KSF · Prodekaninnen und Prodekane

1. Die Fakultätsversammlung wählt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung Prodekaninnen und Prodekane. Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Die gesamte Amtszeit darf sechs Jahre nicht übersteigen.

2. Prodekaninnen oder Prodekane können die Dekanin oder den Dekan im Falle einer Verhinderung oder in ihrem oder seinem Auftrag in allen Angelegenheiten vertreten.

3. Den Prodekaninnen und Prodekanen können spezifische Zuständigkeiten zugewiesen werden.

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