§ 14 Reglement der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement KSF) - Dekanin oder Dekan
§ 14 Fakultätsreglement KSF · Dekanin oder Dekan
1. Die Dekanin oder der Dekan hat die strategische und die operative Leitung der Fakultät inne und vertritt sie nach innen und aussen. Sie oder er ist der Fakultätsversammlung rechenschaftspflichtig.
2. Die Dekanin oder der Dekan wird von der Fakultätsversammlung aus der Gruppe der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren in der Regel auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die gesamte Amtszeit darf sechs Jahre nicht übersteigen.
3. Die Dekanin oder der Dekan nimmt die in § 22 Absatz 2 des Universitätsstatuts festgelegten Aufgaben wahr. Ihr oder ihm werden zusätzlich die folgenden Aufgaben übertragen
a. Durchführung der Beschlüsse der Fakultätsversammlung,
b. Antragstellung und Berichterstattung zuhanden der Universitätsleitung und gesamtuniversitärer Gremien,
c. Nachwuchsförderung,
d. Verhandlungsführung mit dem Rektorat und anderen universitären Organen,
e. Erlass von Richtlinien und Weisungen zur Umsetzung des Leitbilds sowie der Reglemente und Ordnungen der Fakultät sowie Übertragung dieser Rechte an Delegierte unter Vorbehalt des Selbsteintrittsrechtes.
5. Die Dekanin oder der Dekan verfügt über einen Globalbetrag von drei bis fünf Prozent des Fakultätsbudgets für strategische und operative Bedürfnisse. Sie oder er verwendet den Globalbetrag insbesondere für
a. Auszeichnungen von Fakultätsmitgliedern für besondere Leistungen in Lehre und Forschung,
b. Anreize für Innovationen im Interesse der Fakultät,
c. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
d. Repräsentationsaufgaben.
6. Die Dekanin oder der Dekan ist von der Lehre bis zur Hälfte entlastet.