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542 KSF CH-LU

§ 12 Reglement der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement KSF) - Wahlen

Organisation der Fakultät - Fakultätsversammlung
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§ 12 Fakultätsreglement KSF · Wahlen

1. Eine Wahl bedarf in den ersten beiden Wahlgängen der Stimmen der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Ab dem dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden.

2. Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

3. Die Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane erfolgt geheim.

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