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542 KSF CH-LU

§ 11 Reglement der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement KSF) - Beschlussfassung

Organisation der Fakultät - Fakultätsversammlung
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§ 11 Fakultätsreglement KSF · Beschlussfassung

1. Die Fakultätsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung anwesend ist.

2. Die Beschlussfassung richtet sich nach § 21 Absatz 3 des Universitätsstatuts. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

3. Die Fakultätsversammlung kann in dringlichen Fällen Zirkulationsbeschlüsse fassen.

4. Bei Abstimmungen über Promotionen und Habilitationen dürfen nur diejenigen Stimmberechtigten mitwirken, die den entsprechenden akademischen Grad erreicht haben.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.

6. Bei Stimmengleichheit hat die Dekanin oder der Dekan den Stichentscheid.

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