§ 10 Reglement der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement KSF) - Stimmrechte
§ 10 Fakultätsreglement KSF · Stimmrechte
1. In der Fakultätsversammlung sind folgende Gruppierungen und Vertretungen stimmberechtigt
a. alle Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung,
b. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
c. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,
d. eine Vertreterin oder ein Vertreter des administrativen und technischen Personals,
e. die weiteren Personen, denen die Fakultätsversammlung das Stimmrecht ad personam zuerkannt hat.
2. Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Anwesenheit oder Online-Teilnahme an der Abstimmung ausgeübt werden und ist nicht delegierbar. Für Verhinderungsfälle können die Gruppierungen Stellvertretungen wählen.
3. Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager nimmt an der Fakultätsversammlung mit beratender Stimme teil. An der Fakultätsversammlung können ausserdem mit beratender Stimme teilnehmen (sofern ihnen nicht ein Stimmrecht ad personam zuerkannt wurde)
a. die ständigen Gastprofessorinnen und -professoren,
b. die Titular- und Honorarprofessorinnen und -professoren,
c. Vertreterinnen und Vertreter einer Professur,
d. die Assistentin oder der Assistent der Fakultätsmanagerin oder des Fakultätsmanagers.
4. Die Gruppierungen organisieren sich selbst und führen die Wahlen in die Fakultätsversammlung durch. Die Wahlperiode beginnt jeweils zu Beginn des Herbstsemesters und dauert ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.
5. Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen zu den Sitzungen oder zu einzelnen Traktanden beiziehen. Diese haben kein Stimmrecht.