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§ 11 Organisationsreglement des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) der Universität Luzern - Personal

Finanzen, Personal und Corporate Design
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§ 11 Organisationsreglement des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) der Universität Luzern · Personal

1. Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

2. Wissenschaftliche und administrative Mitarbeitende werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Statuts der Universität Luzern von der Institutsleitung angestellt.

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