541z
IJCF
CH-LU
§ 10 Organisationsreglement des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) der Universität Luzern - Eingehen von Verpflichtungen und Haftung
Finanzen, Personal und Corporate Design
§ 10 Organisationsreglement des Instituts für Jüdisch-Christliche Forschung (IJCF) der Universität Luzern · Eingehen von Verpflichtungen und Haftung
1. Die Institutsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekaninnen oder die Dekane der Theologischen Fakultät und der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät.
2. Die Mitglieder des Instituts arbeiten im Rahmen ihrer Anstellung an der Universität für das Institut. Für die Institutsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Vorbehalten bleiben Entschädigungen für Dozierendenleistungen im Rahmen der Weiterbildung.