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541y RPI CH-LU

§ 8 Organisationsreglement des Religionspädagogischen Instituts der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Institutsreglement RPI) - Personal

Finanzen und Personal
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§ 8 Institutsreglement RPI · Personal

1. Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons Luzern bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

2. Wissenschaftliche und administrative Mitarbeitende werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Statuts der Universität Luzern von der Institutsleitung angestellt.

3. Für die Auswahl von wissenschaftlichem Personal ernennt die oder der Vorsitzende der Institutsleitung eine Auswahlkommission. Dieser gehören neben der oder dem Vorsitzenden der Institutsleitung mindestens zwei fachkundige Personen aus dem Kreis der hauptamtlichen Dozierenden und die administrative Leiterin oder der administrative Leiter des RPI an.

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