§ 5 Organisationsreglement des Religionspädagogischen Instituts der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Institutsreglement RPI) - Mitgliederversammlung
§ 5 Institutsreglement RPI · Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle stimmberechtigten Mitglieder des RPI an. Nicht stimmberechtigte Mitglieder des RPI sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen.
3. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Institutsleitung den Stichentscheid.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden der Institutsleitung einberufen und geleitet.
5. Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 6 Absatz 5 des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern.