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541y RPI CH-LU

§ 3 Organisationsreglement des Religionspädagogischen Instituts der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Institutsreglement RPI) - Mitgliedschaft

Mitgliedschaft und Organe
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§ 3 Institutsreglement RPI · Mitgliedschaft

1. Mitglieder des RPI sind

a. mindestens drei Personen mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern als Mitglieder mit Stimmrecht,

b. hauptamtliche wissenschaftliche Mitarbeitende des RPI als Mitglieder ohne Stimmrecht,

c. die administrative Leiterin oder der administrative Leiter des RPI sowie das weitere administrative Personal des RPI ohne Stimmrecht.

2. Personen ausserhalb der Universität Luzern können als Mitglieder des RPI aufgenommen werden. Die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder stellen die Mehrheit.

3. Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät auf Antrag der Mitgliederversammlung des RPI.

4. Die Mitgliederversammlung des RPI entscheidet abschliessend über die Aufnahme und den Ausschluss nicht stimmberechtigter Mitglieder.

5. Stimmberechtigte Mitglieder können jederzeit aus dem RPI austreten. Die Mitgliedschaft von universitätsinternen stimmberechtigten Mitgliedern endet automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses an der Universität Luzern.

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