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541y RPI CH-LU

§ 2 Organisationsreglement des Religionspädagogischen Instituts der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Institutsreglement RPI) - Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Institutsreglement RPI · Aufgaben

1. Lehre: Das RPI bildet Religionspädagoginnen und Religionspädagogen für das gesamte religionspädagogische Arbeitsfeld aus, vor allem für Religionsunterricht, Katechese sowie Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation. Dazu bietet das RPI unter anderem einen Diplom- und einen Bachelorstudiengang Religionspädagogik an. Die Ausbildung vermittelt die hierzu notwendigen theologischen und pädagogischen Fachkenntnisse, humanwissenschaftlichen Fachkenntnisse, überfachlichen Kompetenzen sowie didaktisch-methodischen Fähigkeiten. Die Lehre orientiert sich sowohl an der aktuellen fachrelevanten Forschung als auch an dem Bedarf der gegenwärtigen religionspädagogischen Praxis. Details zur Organisation der Lehre regelt die Wegleitung.

2. Forschung: Das RPI fördert die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Forschung oder führt sie selbst durch.

3. Weiterbildung: Das RPI bietet fachliche Weiterbildung für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen sowie religionspädagogische Weiterbildung für Fachfremde an.

4. Dienstleistungen: Das RPI bietet fachrelevante Dienstleistungen an.

5. Zur Erfüllung seiner Aufgaben vernetzt sich das RPI aktiv im nationalen und internationalen Kontext.

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