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541y RPI CH-LU

§ 1 Organisationsreglement des Religionspädagogischen Instituts der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Institutsreglement RPI) - Zweck und Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Institutsreglement RPI · Zweck und Gegenstand

1. Das Religionspädagogische Institut Luzern (im Folgenden: RPI) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1 des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern). Das RPI ist der Theologischen Fakultät der Universität Luzern zugeordnet. Seine Errichtung als seinerzeitiges Katechetisches Institut geht auf einen Beschluss des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 23. Januar 1964 zurück.

2. Das RPI bezweckt, Lehre im religionspädagogischen, pastoralen und didaktisch-methodischen Bereich durchzuführen sowie durch die Aus- und Weiterbildung von Religionspädagoginnen und Religionspädagogen einen Beitrag zur Wahrnehmung religionspädagogischer Aufgaben in Kirche und Gesellschaft zu leisten und durch die dazu notwendige Forschung zu unterstützen.

3. Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern.

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