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§ 5 Organisationsreglement des Instituts für Sozialethik ISE (Institutsreglement ISE) - Mitgliederversammlung

Organisation
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§ 5 Institutsreglement ISE · Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern.

2. Über die Teilnahme von nicht stimmberechtigten Mitgliedern beschliesst die oder der Vorsitzende der Institutsleitung.

3. Die Mitgliederversammlung wird von der Institutsleitung einberufen. Es sind zwei Mitgliederversammlungen jährlich vorgesehen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.

4. Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die Institutsleitung zuständig für alle Beschlüsse des Instituts; die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar

a. Wahl der Mitglieder der Institutsleitung sowie, unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 2, der oder des Vorsitzenden der Institutsleitung. Die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät,

b. Anträge auf Änderungen des Organisationsreglements zuhanden der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät,

c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Die Aufnahme bzw. der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedarf der Genehmigung durch die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät,

d. Wahl einer administrativen Leiterin oder eines administrativen Leiters,

e. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät,

f. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme des internen Kontrollberichts (Management Letter) der Verwaltungsdirektion,

g. Oberaufsicht über die Institutsleitung,

h. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner Mitglieder oder der Institutsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.

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