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§ 11 Organisationsreglement des Instituts für Sozialethik ISE (Institutsreglement ISE) - Personal

Finanzen, Personal und Corporate Design
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§ 11 Institutsreglement ISE · Personal

1. Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons beziehungsweise der Universität vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

2. Wissenschaftliche und administrative Mitarbeitende werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Statuts der Universität Luzern von der Institutsleitung angestellt.

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