§ 5 Reglement zum Weiterbildungsangebot «CAS Leadership & Purpose» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Reglement CAS LeadPurp) - Programmleitung
§ 5 Reglement CAS LeadPurp · Programmleitung
1. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operative Entwicklung und Führung des Weiterbildungsangebots verantwortlich. Sie oder er kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Sie oder er kann durch eine Programmassistentin oder einen Programmassistenten unterstützt werden.
2. Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.
3. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für
a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,
b. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programmassistenz,
c. Beratung der Studierenden,
d. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung,
e. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden,
f. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems.
g. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichtes zuhanden der Theologischen Fakultät und der Studienleitung.