541v
LeadPurp
CH-LU
§ 12 Reglement zum Weiterbildungsangebot «CAS Leadership & Purpose» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Reglement CAS LeadPurp) - Finanzielles
Finanzen
§ 12 Reglement CAS LeadPurp · Finanzielles
1. Die Höhe der Honorare der Dozierenden wird von der Studienleitung im Einklang mit der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern definiert. Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.
2. Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf die eingenommenen Studiengebühren abgegolten.