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§ 4 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Philosophy, Theology and Islam» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern - Programmleitung

Organisation
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§ 4 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Philosophy, Theology and Islam» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern · Programmleitung

1. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operationelle Entwicklung und Führung des Lehrgangs verantwortlich. Die Programmleiterin oder der Programmleiter wird durch die Universität Luzern angestellt.

2. Die Programmleiterin oder der Programmleiter hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Beratung der Teilnehmenden,

b. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung.

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