Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541r CH-LU

§ 14 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Philosophy, Theology and Christianity» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern - Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen

Lehrgang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Philosophy, Theology and Christianity» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern · Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen

1. Studienleistungen, die an einer anderen Fakultät oder Hochschule erbracht wurden, werden anerkannt, wenn sie in Inhalt, Umfang und Zielsetzung gleichwertig zu den Anforderungen der entsprechenden Lehrveranstaltungen des Lehrgangs sind. Über die Anerkennung entscheidet die Studienleitung.

2. Bereits erbrachte Studienleistungen können höchstens im Umfang von 4 ECTS-Punkten angerechnet werden. Die Anrechnung von anderen Abschlussarbeiten anstelle der Zertifikatsarbeit ist ausgeschlossen.

← § 13 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Philosophy, Theology and Christianity» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern Zweck § 15 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Philosophy, Theology and Christianity» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →