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CH-LU
§ 4 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten) - Programmleitung
Organisation und Zulassung
§ 4 CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten · Programmleitung
1. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operationelle Entwicklung und Führung des Lehrgangs verantwortlich. Sie oder er ist idealerweise Teil der INFAG und kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Die Programmleiterin oder der Programmleiter wird durch die Universität Luzern angestellt.
2. Die Programmleiterin oder der Programmleiter hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Beratung der Studierenden,
b. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung,
c. Organisation und Durchführung der Einführungs- und Auswertungsveranstaltung wie auch der Praxisbesuche,
d. Koordination und Sicherstellen der Module des Lehrgangs, die von der INFAG durchgeführt werden.
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Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten) - Zweck
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