541q
CH-LU
§ 20 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten) - Kursgelder
Finanzen
§ 20 CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten · Kursgelder
1. Die Kursgelder für den Lehrgang sowie die Prüfungs- und weiteren Gebühren werden in der Wegleitung festgelegt und, soweit nach der geltenden Regelung der kantonalen Schulgeldverordnung erforderlich, der Rektorin oder dem Rektor zur Genehmigung unterbreitet. Sie werden mit der jeweiligen Ausschreibung des Lehrgangs veröffentlicht.
2. Die Kursgelder sind so festzulegen, dass sie die voraussichtlichen Gesamtkosten für den Lehrgang decken.
← § 19 CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten
Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten) - Zweck
§ 21 CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten →