Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541q CH-LU

§ 15 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten) - Leistungsnachweise

Leistungsnachweise und Studienabschluss
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten · Leistungsnachweise

1. Kreditpunkte werden nur nach bestandenen Leistungsnachweisen vergeben.

2. Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist.

3. Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studienleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.

4. Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

← § 14 CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten) - Zweck § 16 CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →