Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541q CH-LU

§ 13 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten) - Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen

Lehrgang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten · Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen

1. Studienleistungen, die an einer anderen Fakultät oder Hochschule erbracht wurden, werden anerkannt, wenn sie in Inhalt, Umfang und Zielsetzung gleichwertig zu den Anforderungen der entsprechenden Lehrveranstaltungen des Lehrgangs sind.

2. Bereits erbrachte Studienleistungen können höchstens im Umfang von 3 ECTS-Punkten angerechnet werden. Sie führen nicht zu einer Ermässigung der Kursgelder.

3. Die Anrechnung von anderen Abschlussarbeiten anstelle der Zertifikatsarbeit ist ausgeschlossen.

← § 12 CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten) - Zweck § 14 CAS Lebens- und Glaubensfragen spirituell begleiten →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →