541p
CH-LU
§ 3 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation) - Organisation und Leitung
Allgemeines
§ 3 CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation · Organisation und Leitung
1. Der Lehrgang «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation» ist am Religionspädagogischen Institut der Theologischen Fakultät angesiedelt.
2. Die wissenschaftliche Gesamtleitung des Lehrgangs liegt bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Professur für Religionspädagogik. Die wissenschaftliche Leiterin bzw. der Leiter kann eine Co-Leiterin oder einen Co-Leiter aus der Dozierendenschaft des Religionspädagogischen Instituts mit der operativen Leitung beauftragen. Gemeinsam bilden sie die Studienleitung des Lehrgangs.
← § 2 CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation
Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation) - Zweck
§ 4 CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation →