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§ 23 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation) - Entschädigung der Dozierenden
Finanzielles
§ 23 CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation · Entschädigung der Dozierenden
1. Die Dozierenden des Lehrgangs werden für die Kursarbeit und die Betreuung von Arbeiten der Teilnehmenden separat entschädigt.
2. Die Höhe der Honorare wird von der Studienleitung festgelegt.
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Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation) - Zweck
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