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541p CH-LU

§ 22 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation) - Fälligkeit der Kursgelder und Gebühren

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§ 22 CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation · Fälligkeit der Kursgelder und Gebühren

1. Die Kursgelder und Gebühren sind im Voraus zahlbar.

2. Die Studienleitung setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehrgang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.

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