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541p CH-LU

§ 21 Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation) - Höhe der Kursgelder

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§ 21 CAS Kirchliche Jugendarbeit und Gemeindeanimation · Höhe der Kursgelder

1. Die Kursgelder des Lehrgangs werden von der Rektorin oder vom Rektor der Universität Luzern auf Antrag der Studienleitung festgelegt.

2. Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Lehrveranstaltungen (inkl. Personal- und Verwaltungskosten), die Bewertung der Leistungsnachweise und die von der Kursleitung abgegebenen Kursunterlagen.

3. Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgeldern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige Reduktion bewilligen.

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