Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
541o CH-LU

§ 5 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien - Zulassung zum Promotionsverfahren

Promotionsleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien · Zulassung zum Promotionsverfahren

1. Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt

a. Absolvierung des theologischen Promotionsstudiums von mindestens vier Semestern,

b. Einreichung einer Dissertation in dreifacher Ausfertigung sowie eine elektronische Ausführung,

c. Immatrikulation während der Dauer des gesamten Promotionsstudiums.

2. Wer die Zulassungsbedingungen erfüllt, reicht der Fakultät (der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses) ein Gesuch um Zulassung zum Promotionsverfahren ein.

← § 4 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien Grundsatz § 6 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →