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CH-LU
§ 3 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien - Zulassung zum Promotionsstudium
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Luzern für ein Doktorat der Philosophie (Dr. phil.) in theologischen Studien · Zulassung zum Promotionsstudium
1. Zum Promotionsstudium wird zugelassen, wer an der Herkunftsinstitution promovieren kann, einen mindestens mit dem Gesamtprädikat «magna cum laude» bestandenen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss und eine Zusage zur Erstbetreuung der Dissertation eines Mitglieds des Professoriums der Theologischen Fakultät erhalten hat.
2. Kandidatinnen oder Kandidaten für das Promotionsstudium haben mit ihrer Betreuerin oder ihrem Betreuer eine Doktoratsvereinbarung abzuschliessen. Diese regelt das beabsichtigte Betreuungsverhältnis, allfällige Auflagen und Bedingungen (Ergänzungsstudien) sowie den voraussichtlichen Arbeits- und Zeitplan für die Dissertation.